Theaterfreunde

        
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Unsere Vereinssatzung

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft der Freunde des Badischen Staatstheaters e.V.“ und hat seinen Sitz in Karlsruhe.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Badischen Staatstheaters Karlsruhe. Er ist ein Förderverein i. S. des § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Badischen Staatstheaters verwendet. Er unterstützt das Theater, insbesondere in der Erfüllung seiner künstlerischen Aufgaben, fördert den Besuch von Theatervorstellungen und ist bestrebt, die traditionelle Verbundenheit der Bevölkerung aus Karlsruhe und Umgebung mit dem Badischen Staatstheater zu pflegen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können Einzelpersonen, juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, wie Gesellschaften oder Firmen, sein.
  2. Die Aufnahme in den Verein wird beantragt durch Übersendung einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, eine ablehnende Entscheidung zu begründen.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende bis spätestens 15. November, mit dem Tod oder durch Ausschluss aus dem Verein. Bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personenvereinigungen endigt die Mitgliedschaft auch mit Eröffnung oder Ablehnung des Insolvenzverfahrens.
  2. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands bei gröblichem Verstoß gegen die Interessen des Vereins, insbesondere auch bei wiederholtem Zahlungsverzug. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  3. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mehrheit der in der folgenden Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

§ 5 – Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 – Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Die Organe beschließen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, jeweils mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 7 – Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr muss eine durch den Vorstand einzuberufende Mitgliederversammlung stattfinden. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung muss spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Antrag eines Mitglieds auf Ergänzung der Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zuzuleiten.
  3. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet.

§ 8 – Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    a) die Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer
    b) die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts und der Jahresrechnung
    c) die Entlastung des Vorstands
    d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    e) Satzungsänderungen
    f) die Entscheidung über den Einspruch bei Ausschluss eines Mitglieds
    g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Auf Verlangen von 1/3 der erschienenen Mitglieder ist geheim abzustimmen. Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 9 – Beiträge

  1. Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mindestbeitrag fest. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann für bestimmte Personengruppen unterschiedlich gestaltet werden.
  2. Der Beitrag ist in einem Betrag bis 31.März des laufenden Jahres fällig.
  3. Im besonderen Fall kann der Vorstand Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 10 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schatzmeister vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 11 – Zuständigkeit des Vorstands und Beschlussverfahren.

  1. Der Vorstand des Vereins ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.

§ 12 – Kuratorium

  1. Zur Beratung des Vorstands wird ein Kuratorium bestellt.
  2. Dem Kuratorium gehören als ständige Mitglieder an:
    a) Der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe
    b) Der Generalintendant des Badischen Staatstheaters
    c) Der Verwaltungsdirektor des Badischen Staatstheaters

§13 – Rechnungsprüfung

Die Jahresrechnung des Vereins ist für das abgelaufene Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung vorzulegen; sie ist zuvor von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen.

§14 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung, bei der mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Sind weniger als 2/3 aller Mitglieder erschienen, so ist eine weitere Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über den Antrag auf Auflösung einzuberufen, wobei in der Einladung ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass diese erneute Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist und die Mehrheit der dort anwesenden Mitglieder entscheidet.
  3. Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird sein gesamtes Vermögen dem Badischen Staatstheater zugeführt, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.

Die Satzung tritt am Tage ihrer Genehmigung in Kraft.

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